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Information über die Änderungen des Steuergesetzes für 2010

(2010. február 26.) Steuermagazin kategóriában

Information über die Änderungen des Steuergesetzes für 2010Einkommensteuergesetz

Jedes Einkommen welches zusammen veranlagt wird, ist bei der Kalkulation der Steuer um 27% zu ergänzen bzw. zu erhöhen (sog. „Superbruttolohn“) Zu dem auf diese Weise kalkulierten Betrag sind die nicht steuerpflichtigen Einkünfte (Rente, Kinderzulage) (zum Zeitpunkt der Auszahlung) dazu zurechnen.

 

Bis 5 Millionen HUF beträgt der Einkommensteuersatz 17%. Der  über 5 Millionen HUF liegende Teil des Einkommens wird mit  32% besteuert

 

Die Steuergutschrift beträgt 17% des Einkommens, aber höchstens 15100 HUF/Monat. Die Berechtigung ist bis zu einem Jahreseinkommen von 3 Millionen 188 Tausend HUF begrenzt, über diese Einkommensgrenze ist bis zu einem Jahreseinkommen von 4 Millionen 698 Tausend Forint eine Steuergutschrift zu einem geringeren Maß fällig.

 

Die meisten Steuerbegünstigungen werden widerrufen, die Folgenden bleiben erhalten:

  • Einzahlungen in freiwillige Krankenversicherungskassen und Pensionskassen

  • Familienbegünstigung 4 Tausend HUF, wenn die Zahl der Unterhaltenen 3 Personen erreicht

  • Begünstigung der landwirtschaftlichen Urproduzenten

Von der zur Rechnungsausstellung berechtigten, über Steuernummer verfügenden Person ist bei der Auszahlung der Rechnung keine Steuervorauszahlung abzuziehen.

 

Einige, früher steuerfreie Leistungen (Familienzulage, einmalige Mutterschaftsbeihilfe) werden schon ab September 2009 als nicht steuerpflichtige Einkommen betrachtet.

 

Die Steuerfreiheit der optionalen steuerfreien Leistungen (sog. Cafeteria) wird widerrufen.

  • Der Lohnzahler hat einen Steuersatz von 25% nach den folgenden Leistungen zu zahlen:

  • Essensmarke oder Leistung bis zu einem Wert von 18 Tausend HUF/Monat. Die Essensmarke kann auch nachträglich, zusammengezogen übergeben werden.

  • Monatskarte für den lokalen Transport im Namen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 30% des monatlichen Mindestlohns

  • Schulbeginnbeihilfe einmal im Jahr bis zur Höhe von 30% des monatlichen Mindestlohns

  • Urlaubgutschein einmal im Jahr bis zur Höhe des monatlichen Mindestlohns

  • Kosten der Schulausbildung einmal im Jahr bis zur Höhe des 2,5-fache des monatlichen Mindestlohns

  • Monatliche Einzahlung des Arbeitgebers in eine freiwillige Krankenversicherungskasse oder Selbsthilfekasse bis zur Höhe von 30% des monatlichen Mindestlohns, in eine freiwillige Pensionskasse bis zur

Höhe von 50% des monatlichen Mindestlohns.

 

Nach sonstigen Sachbezügen (ausführliche Liste in §69) hat der Lohnzahler Einkommenssteuer von 54%, nach dem mit Einkommenssteuer erhöhtem Betrag 27% Sozialversicherungsabgabe (bzw. 27% Gesundheitsabgabe) zu bezahlen. Wenn die Leistung die Bestimmungen von §69 nicht erfüllt, oder die Wertgrenze übertritt, dann wird sie als zusammenzuziehendes Einkommen als sozialversicherungsabgabepflichtiges und steuerpflichtiges Einkommen betrachtet.

 

Bei Gesellschafter von Firmen, die nicht nach dem Vereinfachten Steuer (EVA) Steuer bezahlen, und bei jedem Unternehmer, die nicht nebenberuflich ihr Unternehmen betreiben, ist der Ertrag, den sie für persönliche Mitarbeit (also nicht im Rahmen eines Arbeitverhältnisses) bekommen, aufgrund des für die Tätigkeit charakteristischen marktüblichen Einkommens zu bestimmen, und die Einkommenssteuer ist nach diesem Betrag zu bezahlen. Es lohnt sich nicht, uns mit dieser Frage ausführlicher zu beschäftigen, denn dieses Teil des Gesetzes kann noch geändert werden.

 

Der Steuersatz des aus Zinsermäßigung stammenden Einkommens (bei Darlehen, die mit einem Zinssatz von unter dem Basiszinssatz der Notenbank zusätzlich 5% geboten werden) beträgt 54%. Diesen Betrag hat der Darlehensgeber zu bezahlen. Die Zahlungspflicht entsteht entweder am letzten Tag des Jahres oder am Tag des Ablaufes des Darlehens.

 

Der gesamte Betrag des erhaltenen ein- und ausländischen Tagegeldes ist steuerpflichtig, mit Ausnahme des Tagegeldes der Arbeitnehmer im Güter- und Personentransport. Hier ist die frühere Regel gültig: eine Summe von 25 EUR ist steuerfrei.

 

Die Bildung außerhalb des Schulsystems wird als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet, wenn die Bildung nicht der Ausführung der Tätigkeit des Ausbilders dient.

 

Die Repräsentations- und Geschäftsgeschenke der Subjekte der Gesellschaftssteuer sind steuerfrei, denn diese Summen erhöhen die Gesellschaftssteuerbasis beim Anbieter.

 

Das aus dem vom Lohnzahler umsonst oder mit Ermäßigung übergegebenen Produkt oder angebotenen Dienstleistung erhaltene Einkommen wird als steuerpflichtige Sachleistung betrachtet, wenn der Lohnzahler kein Arbeitgeber des Begünstigten ist.

 

 

Änderung des Gesetzes über Sozialversicherung und Gesundheitsbeitrag

Die Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Gesellschafterbeiträge wurden in den Kreis der Sozialversicherungen einbezogen. Der 1%-ige Arbeitsmarktbeitrag, der dem Arbeitgeber zufällt, ist nach jedem Einkommen zu bezahlen, der sozialversicherungspflichtig ist.

 

Der dem Arbeitnehmer zufallende 1,5%-ige Arbeitsmarktbeitrag ist jedoch nicht von den Einkommen abzuziehen, die auch bisher nicht mit Arbeitnehmerbeitrag belastet wurden (z.B. Urlaubsentgelt, Einkommen von Rentnern, Einkommen von Einzelunternehmern oder Gesellschaftern, wenn sie von anderen Firmen angestellt sind). Der Satz der Sozialversicherungsabgabe beträgt bei Arbeitgebern 27%, bei Privatpersonen 17%.

 

Die Gültigkeit der START-Karte der Berufsstarter mit Hochschulabschluss beträgt 1 Jahr anstatt 2. Der Arbeitgeber kann 3 Monate lang einen Abgabesatz von 10% und 9 Monate lang einen Abgabesatz von 20% anwenden.

 

Für Rentner, die jünger als 62 Jahre sind, und am 31. Dezember 2007 schon Eigenrente bezogen haben, gilt keine Lohngrenze. Bei anderen beträgt die Jahreseinkommengrenze das 18-fache des monatlichen Mindestgehaltes.

 

Der Pauschalgesundheitsbeitrag von 1950 HUF/Person/Monat wird abgeschafft. Der Maß des Gesundheitsbeitrags für Privatpersonen bleibt unverändert 14%, der bis zu einem Wert von 450 Tausend HUF zu bezahlen ist. Dem Betrag des Gesundheitsbeitrags ist der Betrag der von der Privatperson abzuziehenden Gesundheitsversicherungsabgabe zu addieren. Der 11%-ige Satz des Gesundheitsbeitrags des Lohnzahlers steigt auf 27%.

 

Nach dem Einkommen von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat versichert sind, ist kein Gesundheitsbeitrag zu zahlen, wenn sie ihr Versicherungsstatus durch Unterlage E101 nachweisen können.

 

 

Rehabilitationsbeitrag

Die Arbeitgeber mit über 20 Angestellten sind unverändert zum Bezahlen des Rehabilitationsbeitrags verpflichtet. Der Beitrag beträgt 964 500 HUF/Person/Jahr. Der statistische Bestand kann um die Zahl der Angestellten gesenkt werden, die gemäß Regierungserlass Nr. 177/2005./09.02./ erwerbsgemindert sind.

  

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

Die wesentliche Änderung erfolgt auf dem Bereich des Erfüllungsorts der Dienstleistungen.

 

Wir stellen die Änderung in der folgenden Tabelle vor: Erfüllungsort der Leistung wenn der Empfänger der Leistung Steuersubjekt kein Steuersubjekt ist Alle Leistungen, die vom Gesetz nicht benannt werden Standort des Empfängers des Dienstleisters Güterförderung Standort tatsächliche des Empfängers Fahrstrecke Güterförderung innerhalb der Gemeinschaft Standort Abfahrtort des Empfängers Expertenbewertung von Produkten, alle andere, an Produkten ausgeführte Arbeiten, sowie zusätzliche Leistungen in Zusammenhang mit Transport Standort tatsächliches des Empfängers / Erfüllungsort der Leistung Fahrzeugvermietung Vermietungsort des Fahrzeugs bei Vermietung für eine Periode von über 1 Monat Standort des Empfängers der Leistung

 

Immobilienleistung Ort der Immobilien

 

Leistung von Restaurants oder sonstige Leistung der Gaststättengewerbe Erfüllungsort der Leistung. Bei in Transportmitteln angebotenen Dienstleistungen das Abfahrtort. Kulturelle, Kunst-, wissenschaftliche, Bildungs- Unterhaltungs-, Sportleistungen, sowie Veranstaltung, Organisierung von Ausstellungen, Messen, Vorführungen und daran anknüpfenden Dienstleistungen Erfüllungsort der Leistung

 

Jedes Umsatzsteuersubjekt hat über Umsatzsteueridentifikationsnummer zu verfügen, damit es von Steuersubjekten aus anderen Mitgliedstaaten Leistungen in Anspruch nehmen oder anbieten kann. Die Steuersubjekte haben über in Anspruch genommene und angebotene Dienstleistungen eine Gesamterklärung machen, ähnlich wie es über Produktverkauf in der EU auch bisher Verpflichtung war.

 

Vorschriften der Umsatzsteuerrückerstattung

 

Steuersubjekte aus anderen Mitgliedstaaten können die Rückerstattung in Form eines zum zuständigen Steueramt eingereichten Antrags verlangen. Der Rückerstattungsantrag ist dem Mitgliedstaat zu adressieren, wo die Rückerstattung erfolgt.

 

Das heißt, dass wenn z. B. eine ungarische Gesellschaft einer schwedischen Gesellschaft Umsatzsteuer berechnet, dann hat das schwedische Steuersubjekt den – dem ungarischen Steueramt adressierten – Rückerstattungsantrag beim eigenen Steueramt einzureichen. Das Steueramt wird das elektronische Antragsformular am elektronischen Portal publizieren, das Format wird im bis Ende 2009 veröffentlichten Erlass des Finanzministeriums bestimmt.

 

Der Rückerstattungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des Folgejahres einzureichen.

 

Die anderen Änderungen beziehen sich auf spezielle Gebiete, so beschäftigen wir uns mit ihnen diesmal nicht.



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