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Änderungen im Unternehmenssteuergesetz

(2010. február 26.) Steuermagazin kategóriában

135.jpgWir behandeln nur die wesentlichen Änderungen von allgemeinem Interesse.

Neues Steuersubjekt: ausländische Organisation

Eine ausländische Organisation ist eine Nichtprivatperson mit ausländischer Ansässigkeit, deren Sitz in einem Staat ist, mit dem Ungarn kein Doppelversteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

 

Nach für solche Organisationen bezahlte Zinsen, Urhebergebühren oder Dienstleistungsgebühren hat der Bezahler Unternehmenssteuer in einer Höhe von 30% abzuziehen.

 

Der Bezahler hat mit der Ansässigkeit der ausländischen Organisation im Klaren zu sein. Der Ansässigkeitsnachweis wird vom Steueramt der ausländischen Organisation ausgestellt. Eine beglaubigte ungarische Übersetzung des Nachweises ist auszufertigen. Die Ansässigkeit muss jährlich nachgewiesen werden, auch wenn sie sich nicht ändert.

 

Der Nichtprivatperson ausländischer Gesellschafter von Unternehmen mit Immobilieneigentum in Ungarn werden Unternehmenssteuersubjekte, wenn sie ihre Beteiligung in der Gesellschaft im Kalenderjahr verkaufen oder ausziehen, und daraus Einkünfte haben. Eine weitere Bedingung ist, dass der Marktwert der ungarischen Immobilien im Bericht der Gesellschaft im aktuellen Steuerjahr 75% des Gesamtvermögenswertes übersteigt.

 

Der Begriff des verbundenen Unternehmens hat sich verändert

zwei Gesellschaften werden auch dann als verbundene Unternehmen betrachtet, wenn nahe Verwandten in den Gesellschaften voneinander unabhängige Mehrheitsbeteiligungen haben. Weitere verbundene Unternehmen sind das Steuersubjekt und sein ausländisches Standort, bzw. das ausländische Standort des Steuersubjekts und die Person, die mit dem Steuersubjekt in einem Verhältnis als verbundene Unternehmen steht.

 

Die Verlustabgrenzung benötigt keine Genehmigung des Steueramtes, wenn die negative Steuerbasis unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entstanden ist (also wenn das Steuersubjekt ‚normales’ Betrieb hatte).

 

Die Verpflichtung der Anwendung der Entwicklungsreserve wurde von 4 auf 6 Jahre gesteigert.


Die Steuerbasis ändernde Faktoren

Der Umfang der Faktoren wurde beträchtlich gemindert, die wesentlichen werden hier aufgezählt:

 

  • erhaltene bzw. bezahlte Zinsen von Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ändert die Steuerbasis nicht

  • erteilte und erhaltene Förderung, erlassene Verpflichtung im Allgemeinen, Ausnahmen aufgezählt

  • Gewerbesteuer

  • die Steuerbasis wird vermindert um 20% der Schuldforderungen von über 365 Tagen, außer wenn die Forderung verjährt ist oder vor Gericht nicht geltend gemacht werden kann

  • Repräsentation, Geschäftsgeschenke sind keine angenommenen Kosten

  • Die Steuerbasis wird um 50% der Spenden für gemeinnützige Organisationen, und um 20% der unter dauerhaften Spenden erteilten Förderungen gesenkt.


Die Unternehmenssteuer beträgt 19%, die Sondersteuer wird abgeschafft. Der ermäßigte 10%-ige Steuersatz ist auch in der Zukunft anwendbar.


Der Betrag der erlassenen Verpflichtungen und kostenlos erhaltenen Mittel ist nicht abgabepflichtig.

 

Moore Stephens Könyvvizsgáló és Adószakértői Kft (Moore Stephens Buchprüfer und Steuerberater GmbH)



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